Abschreibungen auf finanzanlagen des anlagevermögens

› Finance › Jahresabschluss & Bilanzierung. 1 Für Finanzanlagen (z. B. Wertpapiere des Anlagevermögens, Beteiligungen) darf eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei nicht dauerhafter Wertminderung. 2 ñ Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen des Anlagevermögens. Seite 2 von 7. INHALTSVERZEICHNIS ñ Vorbemerkung. 3 ñ Außerplanmäßige Abschreibungen. 3 Finanzanlagen sind keine abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenstände, weshalb keine planmäßige Abschreibung durchgeführt wird. Außerplanmäßige. 4 Dem Ausweis nach sind gemäß § Abs. 3 Satz 1 HGB bei Finanzanlagen die außerplanmäßigen Abschreibungen (gemäß § Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB) in der GuV-Rechnung oder im Anhang gesondert auszuweisen. Ein "Davon"-Vermerk dürfte den Zweck wohl auch erfüllen. 5 Bei der Anwendung der Abschreibung muss steuerlich beachtet werden, ob die Wertpapiere zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören. Wertpapiere des Umlaufvermögens können zum Bilanzstichtag oder zum davor liegende Verkaufstag auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden. 6 Für Finanzanlagen gilt nach § Abs. 3 Satz 4 HGB die Besonderheit, dass außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können (bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht). 7 Wenn der Wert der Finanzanlagen dauerhaft sinkt, so ist in der Handelsbilanz gem. § Abs. 3 S. 3 HGB eine entsprechende Abschreibung vorzunehmen und auf dieses Konto zu buchen. Nicht auf dieses Konto gebucht werden Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen. 8 Handelsrechtlich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, ist auch steuerliche eine Abschreibung auf den Teilwert möglich. 9 Finanz­an­lagen sind nicht abnutzbar. Bei Wert­min­de­rung können sie auf den nied­ri­geren Teil­wert abge­schrieben werden. Ggf. ist in spä­teren Zeit­räumen eine Wert­auf­ho­lung vor­zu­nehmen. abschreibung finanzanlagen steuerrecht 10